Beihilfe 95
BGH zu Voraussetzungen des Subventionsbetruges
BGH, 30.01.2024, 5 StR 228/23
Eine mangelfreie Leistung allein genügt nicht, um einen Subventionsbetrug abzuwenden, wenn zugleich die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Mangelfreiheit der Dienstleistung ist unerheblich
Der BGH stellt klar: Bei der Prüfung eines Subventionsbetrugs kommt es auf die Einhaltung der Subventionsbedingungen an. Eine mangelfreie Leistung i.S.d. Förderzwecks ist unerheblich, wenn bereits die formalen Voraussetzungen für die Förderung nicht erfüllt sind. Im konkreten Fall wollte der Subventionsgeber nur solche Beratungsleistungen fördern, an denen sich das beratende Unternehmen mit 50 % der Kosten selbst beteiligt. Wenn die Beratungsleistung zwar vollständig geleistet, der Eigenanteil vom Förder-mittelnehmer jedoch nicht erbracht wird, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Dann besteht kein Subventionsanspruch.
Keine Strafmilderung
Die ungerechtfertigte Auszahlung der Fördersumme ist in voller Höhe als Schaden zu bemessen. Eine Strafmilderung ergibt sich nicht etwa dadurch, dass die Dienstleistung vollständig und mangelfrei erbracht wurde.