Vergabe 793
BGH – Zur Angebotsabgabe bei e-Vergabe
Übersendet der Bieter bei der e-Vergabe zuerst ein Hauptangebot an den öffentlichen Auftraggeber und anschließend kommentarlos ein zweites Angebot, gilt allein das letzte Angebot (BGH, 29.11.2016, X ZR 122/14).
Späteres Angebot gilt
Der BGH entschied, dass allein das spätere Angebot gilt und an die Stelle des früher eingereichten Angebots tritt. Sende ein Bieter auf elektronischem Wege ein Hauptangebot und später mit Abstand ein weiteres Hauptangebot, könnten die Angebote nicht nebeneinander stehen. Der Bieter bringe mit der kommentarlosen Übersendung zum Ausdruck, dass er sein erstes Angebot ersetzen wolle.
Mehrere Hauptangebote sind ausdrücklich so zu benennen
Wolle der Bieter mehrere Hauptangebote abgebe, müsse der Bieter dies zum Ausdruck bringen.
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