Vergabe 507
BGH zur Aufhebung wegen Fehlern im Vergabeverfahren
Ein Vergabeverfahren darf nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil der Auftraggeber gegen das Vergaberecht verstoßen hat (BGH, 20.03.2014, X ZB 18/13).
Interessenabwägung vor Aufhebung
Der BGH verlangt, alle Umstände des Einzelfalls umfassend abzuwägen, um festzustellen, ob ein schwerwiegender Grund für eine Aufhebung nach § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A vorliegt.
Fehlende Haushaltsmittel rechtfertigen Aufhebung
Mängel, die „die Durchführung des Verfahrens und die Vergabe des Auftrags selbst ausschließen, wie etwa das Fehlen … öffentlicher Mittel“ sieht der Senat als Aufhebungsgründe an.
Eigene Fehler der Vergabestelle genügen nicht
Grundsätzlich genüge demgegenüber ein eigenes „Fehlverhalten der Vergabestelle“ nicht, weil sich diese sonst selbst durch Rechtverstöße den Bindungen des Vergaberechts entziehen könne.
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