ÖPNV 112
BGH zur Rückzahlung überhöhter Stationsentgelte
Eisenbahninfrastrukturunternehmen müssen bereits vereinnahmte Stationsentgelte zurückerstatten, wenn sie im Sinne des Kartellrechts missbräuchlich überhöhte Preise verlangt haben (BGH, 01.09.2020, KZR 12/15).
Missbrauchsverbot gilt auch im Sektorenbereich
Nach Ansicht des BGH muss ein marktbeherrschendes Unternehmen, welches Preise für einzelne Leistungen einseitig bestimmt, auch in regulierten Sektoren dafür sorgen, dass sein Preissystem nachvollziehbar und diskriminierungsfrei ist. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) hat eine marktbeherrschende Position inne: Personenbahnhöfe sind für Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) stets unverzichtbare Einrichtungen, um ihre Dienstleistungen erbringen zu können.
Rückzahlung wegen Wettbewerbsverstoß
Legt das EIU überhöhte Preise für die Nutzung der Stationen fest, verstößt es gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot. Der Vertrag ist insoweit nichtig, für die Entgeltforderung besteht kein rechtlicher Grund mehr. Zivilgerichte müssen diesen Umstand bei der Prüfung von Rückerstattungsansprüchen der EVU beachten.
Kein Vorrang der sektorspezifischen Entgeltkontrolle
Sektorspezifische Regeln des EU-Sekundärrechts sind bei der Anwendung der primärrechtlichen Wettbewerbsregeln zwar zu berücksichtigen, verdrängen die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle aber nicht.