Energie 058
BGH zur vorzeitigen Verlängerung von Energiekonzessionen
Kommunen müssen die vorzeitige Beendigung eines Energiekonzessionsvertrags mit geplantem Neuabschluss im Bundesanzeiger veröffentlichen (BGH, 18.11.2014, EnZR 33/13).
Vorzeitige Beendigung zulässig
Die gesetzliche Regelung in § 46 Abs. 3 S. 3 EnWG gibt Kommunen die Möglichkeit, einen Konzessionsvertrag vorzeitig zu beenden und anschließend einen neuen Konzessionsvertrag zu schließen.
Bekanntmachung zwingend
Um anderen interessierten Unternehmen die Chance zu geben, die Strom- oder Gaskonzession zu erhalten, müssen Kommunen das vorzeitige Ende und den geplanten Neuabschluss bzw. die Verlängerung des Konzessionsvertrags bekanntgeben. Unklar war bisher, in welchem Medium die Kommunen dies veröffentlichen müssen.
Bundesanzeiger und ggf. EU-Amtsblatt
Der BGH fordert nun die identischen Bekanntmachungsmedien wie für die gängigen Konzessionsvergaben nach regulärem Ende der Vertragslaufzeit – also stets im Bundesanzeiger und ab 100.000 Netzkunden zusätzlich im EU-Amtsblatt.
Nichtigkeit droht
Ein falsches Bekanntmachungsmedium schließt potenzielle Bieter vom Verfahren aus. Der BGH bestraft diesen Verstoß hart: Geschlossene Konzessionsverträge sind nichtig.
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