Vergabe 837 und Kommunalwirtschaft 128
BGH: Zuschlag durch Bürgermeister auch ohne Ratsgenehmigung wirksam
Ein Bürgermeister darf die Gemeinde im Außenverhältnis unbeschränkt vertreten (BGH, 01.06.2017, VII ZR 49/16).
Umfassende Vertretungsmacht
Schließt der Bürgermeister nach Zuschlag einen Vertrag mit dem obsiegenden Bieter, bleibt dieser auch dann wirksam, wenn der Gemeinderat den Vertrag nicht genehmigt.
Auch bei Widerspruch des Rates nach Zuschlag
Der BGH entschied, dass der Bürgermeister die Gemeinde im Außenverhältnis uneingeschränkt vertreten kann. Die Gemeinde wird somit auch ohne den Beschluss des Gemeinderates verpflichtet. Der BGH bestätigt damit seine Entscheidung zur allumfassenden und uneingeschränkten organschaftlichen Vertretungsmacht des Bürgermeisters (hierzu: BGH, 18.11.2016, V ZR 266/14).
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