Vergabe 687
Bieter nicht vor eigenem Dumping-Angeboten zu schützen
Ein Auftragnehmer, dessen Angebot einem Kalkulationsirrtum unterliegt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Denn das Gebot, keinen Zuschlag auf Dumping-Angebote erteilen zu dürfen, schützt nicht den obsiegenden Bieter (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2015, 4 U 7/14).
Dies entschied das OLG Brandenburg in einem Fall, in dem der Auftragnehmer das günstigste Angebot abgab, das ca. 6 % unter der Kostenschätzung des Auftraggebers lag. Nach Angebotsabgabefrist teilte der Auftragnehmer mit, er habe sich verkalkuliert und bitte um Ausschluss von der Vergabe. Der Auftraggeber bezuschlagte das Angebot trotzdem. Mit der Schlussrechnung machte der Auftragnehmer Schadensersatzansprüche wegen eines Kalkulationsirrtums geltend.
Verbot von Dumping-Angeboten nicht bieterschützend
Zu Unrecht, wie das OLG Brandenburg entschied. Denn für einen Schadensersatzanspruch fehle es bereits an der Pflichtverletzung des Auftraggebers. Das Verbot, Dumping- Angebote nach § 16 Abs. 6 Nr. 1 VOB/A 2012 zu bezuschlagen, schütze nicht den Bieter.
Ausnahme: Unbillige Diskrepanz
Ein Schadensersatzanspruch käme nur in Betracht, wenn der Auftraggeber erkennen musste, dass die kalkulierten Preise nicht einmal ansatzweise ein adäquates Entgelt für die Leistungen darstellt. Dies war hier wegen der geringen Abweichung von der Kostenschätzung nicht der Fall.