Vergabe 1479
Bieter sind an eigene aufklärende Angaben gebunden
BayObLG, 29.05.2024, Verg 15/23 e
Bieter sind grundsätzlich an eigene, aufklärende Informationen gebunden. Ein Vertragsbruch rechtfertigt den Bieterausschluss nur zeitlich begrenzt.
Zulässige Abweichung vom Aufklärungsschreiben
Hat der öffentliche Auftraggeber einen Bieter zu weiterer Aufklärung aufgefordert, können der öffentliche Auftraggeber und Konkurrenten darauf vertrauen, dass der Bieter seine Angaben einhält. Der Bieter darf jedoch die aufgeführten Hilfsmittel durch neuere ersetzen, sofern die Art und der Inhalt der Leistung sich dadurch nicht ändern. Darin liegt keine unzulässige Änderung des Angebots.
Aufklärung schwerer Verfehlungen muss zumutbar sein
Auch Vertragsverstöße sind „Verfehlungen“ im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Diese muss der öffentliche Auftraggeber feststellen und aufklären. Zum Nachweis sind objektive Anhaltspunkte wie schriftlich fixierte Zeugenaussagen erforderlich. Umfangreiche Beweisaufnahmen sind in der Regel nicht nötig. Die Aufklärung muss dem Auftraggeber im Interesse einer beschleunigten Beschaffung zumutbar sein. Liegen Zweifel vor, darf der Auftraggeber das Unternehmen nicht ausschließen.
Höchstfrist für Verfehlungen endet mit Zuschlag
Sind bis zum Zuschlag oder zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren drei Jahre seit der Verfehlung vergangen, rechtfertigt die Verfehlung keinen Ausschluss mehr.