22.07.2024Fachbeitrag

Vergabe 1479

Bieter sind an eigene aufklärende Angaben gebunden

BayObLG, 29.05.2024, Verg 15/23 e

Bieter sind grundsätzlich an eigene, aufklärende Informationen gebunden. Ein Vertragsbruch rechtfertigt den Bieterausschluss nur zeitlich begrenzt.

Zulässige Abweichung vom Aufklärungsschreiben

Hat der öffentliche Auftraggeber einen Bieter zu weiterer Aufklärung aufgefordert, können der öffentliche Auftraggeber und Konkurrenten darauf vertrauen, dass der Bieter seine Angaben einhält. Der Bieter darf jedoch die aufgeführten Hilfsmittel durch neuere ersetzen, sofern die Art und der Inhalt der Leistung sich dadurch nicht ändern. Darin liegt keine unzulässige Änderung des Angebots.

Aufklärung schwerer Verfehlungen muss zumutbar sein

Auch Vertragsverstöße sind „Verfehlungen“ im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Diese muss der öffentliche Auftraggeber feststellen und aufklären. Zum Nachweis sind objektive Anhaltspunkte wie schriftlich fixierte Zeugenaussagen erforderlich. Umfangreiche Beweisaufnahmen sind in der Regel nicht nötig. Die Aufklärung muss dem Auftraggeber im Interesse einer beschleunigten Beschaffung zumutbar sein. Liegen Zweifel vor, darf der Auftraggeber das Unternehmen nicht ausschließen.

Höchstfrist für Verfehlungen endet mit Zuschlag

Sind bis zum Zuschlag oder zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren drei Jahre seit der Verfehlung vergangen, rechtfertigt die Verfehlung keinen Ausschluss mehr.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.