Vergabe 1072
Bieterausschluss nur nach Einzelfallprüfung
Öffentliche Auftraggeber dürfen Bieter, die sich vertragsbrüchig verhalten haben, nicht ohne Einzelfallprüfung vom Vergabeverfahren ausschließen (EuGH, 03.10.2019, C-267/18).
Früheres vertragswidriges Verhalten
Der ausgeschlossene Bieter setzte während eines früheren Auftrags vertragswidrig einen Unterauf-tragnehmer ein. Daraufhin kündigte der Auftraggeber den Vertrag.
Ausschluss des Bieters in neuen Verfahren grundsätzlich gerechtfertigt
Der EuGH entschied, dass der Auftraggeber den Bieter nur nach einer Einzelfallprüfung wegen mangelnder Zuverlässigkeit ausschließen darf. Maßgeblich ist, ob die frühere Vertragsverletzung aus Sicht des (neuen) Auftraggebers das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Bieter zerstört.
Möglichkeit zur Stellungnahme
Der Auftraggeber muss dem Bieter vor dem Ausschluss eine Stellungnahme ermöglichen. Der Bieter kann Abhilfemaßnahmen benennen, die seine Zuverlässigkeit trotz des vertragsbrüchigen Verhaltens belegen.