30.03.2021Fachbeitrag

Vergabe 1162

Bieterausschluss wegen Schlechtleistung: Prognose entscheidet

Will der Auftraggeber einen Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen, weil dieser bei einem anderen öffentlichen Auftrag schlecht geleistet hat, hat er eine Prognoseentscheidung zu treffen (OLG München, 29.01.2021, Verg 11/20). 

Ist Schlechtleistung wieder zu befürchten?

Dabei  muss der Auftraggeber prüfen, ob unter Berücksichtigung der früheren Schlechtleistung zu erwarten ist, dass der Bieter den jetzt zu vergebenden Auftrag ordnungsgemäß ausführen wird. Nur wenn er dies verneint, ist ein Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB rechtmäßig.

Anhörung erforderlich 

Für die Prognoseentscheidung kann eine Anhörung des fraglichen Bieters hilfreich sein, in der dieser die Gelegenheit erhält, die Vorwürfe zu widerlegen. Die Anhörung ist nach Ansicht des OLG München ohnehin zwingend erforderlich, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 

Entscheidungsgrundlagen dokumentieren!  

Auftraggeber müssen die Grundlagen ihrer Entscheidung dokumentieren. Insbesondere detaillierte Aufzeichnungen über Art und Umfang der Schlechtleistungen und ein Protokoll der Anhörung des Bieters helfen, um negative Prognosen und folglich Ausschlüsse zu rechtfertigen. 

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