Vergabe 613
Bieterausschluss wegen Wettbewerbsrechtsverstoßes
Ein rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht kann zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. Entsprechende nationale Regelungen sind zulässig (EuGH, 18.12.2014, Rs. C-470/13).
Verhalten als Ausschlussgrund
Jedes fehlerhafte Verhalten, das die berufliche Glaubwürdigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers beeinflusst, kann zum Ausschluss von einem öffentlichen Auftrag führen. Insbesondere stellt der mit einer Geldbuße geahndete Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht einen derartigen Ausschlussgrund dar.
Ausschluss nach alter und neuer Richtlinie möglich
Für frühere Verstöße ergibt sich dies unmittelbar aus der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG, die einen Ausschluss wegen schwerer beruflicher Verfehlungen vorsah. In der neuen Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU ergibt sich dies sowohl aus den Erwägungsgründen als auch aus den Vorschiften selbst.
Kein Verstoß gegen Europarecht
Nationale Gesetze, die den Ausschluss eines Bieters wegen eines Wettbewerbsrechtsverstoßes vorsehen, stehen daher auch nicht im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit oder zum freien Dienstleistungsverkehr.
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