Vergabe 754
Bietergemeinschaft statt Nachunternehmereinsatz
Bieter dürfen eine Bietergemeinschaft auch dem Nachunternehmereinsatz vorziehen (OLG Celle, 08.07.2016 – 13 Verg 2/16).
Bietergemeinschaft als rechtswidrige Abrede?
Ausgeschrieben wurde die Betriebsführung eines Heizkraftwerks mit Kältezentrale. Zwei Bieter schlossen sich zusammen. Eine Konkurrentin ließ das Verfahren nachprüfen. Ihr Argument: Die Bietergemeinschaft sei eine Abrede, die den Wettbewerb verzerre.
Das OLG Celle widersprach. Es bestätigte die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (08.06.2016 – VII-Verg 3/16 = PSA 742). Demmnach sind Bietergemeinschaften bei mangelnder eigener Leistungsfähigkeit oder Kapazitätsengpässen zulässig, aber auch, wenn sie wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch vernünftig sind. Auch ein Verzicht auf Nachunternehmer kann wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch vernünftig sein.
Keine Änderung nach neuem Recht
Die Anforderungen an Bietergemeinschaften gelten unverändert auch nach neuem Vergaberecht. § 43 VgV trifft zudem Regelungen zur Rechtsform bei Bietergemeinschaften.