Vergabe 590
Bieterschutz bei Kalkulationsirrtum
Ein öffentlicher Auftraggeber darf kein Angebot bezuschlagen, das offensichtlich irrig und unauskömmlich kalkuliert ist (Urteil des BGH, Beschluss v. 11.11.2014, X ZR 32/14).
Rücksichtnahme auf Bieterinteressen
Der öffentliche Auftraggeber muss auch bei einem Kalkulationsirrtum die Interessen des Bieters wahren. Er darf kein Angebot bezuschlagen, das bei wirtschaftlicher Betrachtung einen Preis enthält, der auch nicht annähernd der geforderten Leistung entspricht.
Bieterschutz vor Zuschlag
Schon im Vergabeverfahren besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Nach § 241 Abs. 2 BGB müssen alle Beteiligten des Vergabeverfahrens Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Anderen nehmen. Hierzu gehört auch, kein Angebot zu bezuschlagen, das offensichtlich von einem erheblichen Kalkulationsirrtum beeinflusst ist.
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