27.08.2016Fachbeitrag

Vergabe 746

Bieterverhalten muss nicht gerügt werden

Das OLG Düsseldorf bestätigt: Die Rügefrist muss angemessen sein (OLG Düsseldorf, 15.06.2016, VII-Verg 56/15).

Rüge nach 14 Tagen ist noch rechtzeitig

Für das Abfassen eine Rüge steht dem Bieter eine angemessene Frist zu. Benötigt ein Bieter für die Rüge eines Vergabeverstoßes zunächst anwaltlichen Rat, rügt er innerhalb von 14 Tagen noch rechtzeitig.

Verhalten des Auftraggebers maßgeblich

Die Rügepflicht kann nicht durch ein Bewerber- und / oder Bieterverhalten, sondern immer nur durch eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, in der ein Vergabeverstoß liegen kann, ausgelöst werden. Allein das Wissen eines Bieters, dass ein anderer Bewerber möglicherweise den Zuschlag erhalten soll, löst daher keine Rügepflicht aus.

öffentlich rechtliche Vereinbarungen fallen unter das Vergaberecht

Weiter stellt das OLG Düsseldorf fest, dass nicht nur privatrechtliche Verträge sondern auch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen dem Vergaberecht unterliegen. Sonst drohe die Gefahr, dass Auftraggeber durch die Ausgestaltung der Verträge versuchen, Vergaberecht zu umgehen, so das Gericht.

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