Vergabe 1360
Bisherige Kosten maßgeblich für Auftragswert – Ausnahmen möglich
Bleibt die Kostenschätzung hinter den bisherigen Kosten zurück, bedarf dies einer Begründung (OLG Düsseldorf, 06.04.2022, Verg 34/21).
Seriöse Prognose durch Umsicht und Sachkunde
Grundsätzlich ist der Auftragswert anhand der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung zu kalkulieren. Der Auftraggeber muss eine seriöse Prognose des voraussichtlichen Gesamtauftragswertes anhand objektiver Kriterien erstellen, dabei Umsicht und Sachkunde walten lassen und die wesentlichen Kostenfaktoren berücksichtigen.
Wurde der Auftrag bereits zuvor vergeben, kann der Auftraggeber bei der Schätzung von den bisherigen Kosten ausgehen. Er darf diese Kosten nur unterschreiten, wenn er nachvollziehbar konkrete organisatorische oder strukturelle Veränderungen darstellt, die eine Reduktion des Auftragswerts erwarten lassen.
Ausgangslage: Bisheriges Wertaufkommen
Dabei gilt: Verlässt der öffentliche Auftraggeber die valide Kostenschätzung des bisherigen tatsächlichen Wertaufkommens, erhöhen sich entsprechend die Anforderungen an den Begründungsaufwand.