02.09.2019Fachbeitrag

Vergabe 1007

BMI-Erlass zur Anwendung der HOAI

Mit Erlass vom 05.08.2019 hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat Hinweise zur Anwendung der HOAI nach dem Grundsatzurteil des EuGH gegeben.

Mit Urteil vom 04.07.2019 stellte der EuGH fest, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI unwirksam sind, da sie gegen Europarecht verstoßen.

Kein Anspruch auf HOAI-Mindestsatz

Laut dem BMI sind bestehende Verträge grundsätzlich weiterhin wirksam. Allerdings haben Architekten keinen Anspruch auf „Aufstockung“ des Honorars auf den HOAI-Mindestsatz.

Laufende Vergabeverfahren

In Vergabeverfahren dürfen Angebote nicht ausgeschlossen werden, weil sie die Mindesthonorarsätze unterschreiten oder Höchsthonorarsätze überschreiten. Angebote, bei denen ein Verdacht auf ein „ungewöhnlich niedriges Angebot" besteht, sind nach den allgemeinen Regeln des § 60 VgV zu prüfen.

Neuer Mustervertrag

Das BMI überarbeitete zudem sein Vertragsmuster für Objektplanung (Gebäude und Innenräume) und die Honorarermittlung. Der Mustervertrag sieht vor, dass die Bieter zunächst wie bisher ihr Honorar innerhalb der Mindestund Höchstsätze kalkulieren. Abschließend haben die Bieter die Möglichkeit, einen pauschalen Zu-/Abschlag auf ihr gesamtes Honorar anzubieten, um so die Mindestsätze zu unterschreiten bzw. die Höchstsätze zu überschreiten.

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