05.02.2015Fachbeitrag

Vergabe 598

BMWi stellt strenge Anforderungen an Verzicht auf Vergabeverfahren

Die Gründe für eine Ausnahme vom Vergabeverfahren werden sehr eng ausgelegt. Nur äußerst dringliche zwingende Gründe rechtfertigen eine Ausnahme (Rundschreiben des BMWi vom 09. Januar 2015).

Enger Anwendungsbereich

Unvorhersehbare und äußerst dringliche Gründe liegen nach den Vorgaben des BMWi nur selten vor. So kann beispielsweise ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden eine Ausnahme wegen äußerster Dringlichkeit rechtfertigen. Rein wirtschaftliche Aspekte begründen hingegen keine Dringlichkeit.

Beweislast des Auftraggebers

Zudem müssen unvorhersehbare Gründe vorliegen. Umstände, die nichts mit dem üblichen Leben zu tun haben, sind unvorhersehbar. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Vorherige Kontrolle

Die strengen Vorgaben ziehen ein erhöhtes Risiko rechtlicher Angriffe nach sich. Daher empfiehlt das BMWi eine vorherige Kontrolle durch Stellen mit vergaberechtlicher Expertise.

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