Vergabe 765
BVerwG - Ausschreibungsbezogene Informationen auch für anderen Ausschreibungsdienste
Öffentliche Auftraggeber müssen ausschreibungsbezogene Informationen auch anderen Ausschreibungsdiensten als dem vorgesehenen Publikationsorgan zur Verfügung stellen (BVerwG, 14.04.2016, 7 C 12.14).
Bereitstellung nach Veröffentlichung
Ausschreibungsdienste dürfen sowohl ausschreibungsbezogene Informationen als auch die Bekanntmachungstexte bei kommunalen Auftraggebern anfragen. Die Ausschreibungsdienste können sich dabei auf das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) berufen. Kommunale Auftraggeber müssen diese Informationen bereitstellen, sobald sie veröffentlicht wurden.
Zeitpunkt der Veröffentlichung genau zu bestimmen
Dabei muss der öffentliche Auftraggeber den jeweiligen Zeitpunkt der Veröffentlichung so genau ermitteln, dass einem Ausschreibungsdienst die Informationen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.