Vergabe 886
BVerwG: Dieselfahrverbote sind ausnahmsweise zulässig
Dieselfahrverbote in Städten sind auch ohne bundesgesetzliche Regelung zulässig (BVerwG, 27.02.2018, 7 C 26.16 und 7 C 30.17).
Fahrverbote in der gesamten Umwelt-zone oder auf einzelnen Strecken
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg hatten Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf bzw. Stuttgart angefochten. Die Gerichte verpflichteten die Länder nach Klagen der Deutschen Umwelthilfe, in die Luftreinhaltepläne für das Gebiet der jeweiligen Landeshauptstadt gezielte Diesel-Verkehrsverbote aufzunehmen, die für einzelne Strecken (Düsseldorf) bzw. die gesamte Umweltzone (Stuttgart) gelten sollten.
Länder müssen Dieselfahrverbote einführen
Zwar seien die Länder durch die Plakettenregelung des Bundes gehindert, eigene Verkehrsverbote zu ergreifen, die am Emissionsverhalten der Fahrzeuge ansetzen. Dies gilt jedoch nicht in Städten, in denen die Immissionsgrenzwerte für NO2 nicht anders einzuhalten sind. Dann müssen die Länder sich über die sonst abschließende Plakettenregelung des Bundes hinwegsetzen und eigene Verkehrsverbote einführen.