ÖPNV 127
BVerwG: Entgeltgenehmigung für Bahnnetz teilbar
Eisenbahnregulierungsrechtliche Entgeltgenehmigungen sind hinsichtlich der einzelnen beantragten Entgelte grundsätzlich teilbar (BVerwG, 12.10.2022, 6 C 10.20).
Beschränkte Klage
Der Schienennetzbetreiber muss deswegen nicht die gesamte Entgeltgenehmigung angreifen. Wenn er die Genehmigung eines beantragten Einzelentgelts erstrebt, das die Bundesnetzagentur nur in geringerer Höhe genehmigt hat, darf er seine Klage auf diesen Teil der Entgeltgenehmigung beschränken.
Keine isolierte Betrachtung
Das Entgelt ist allerdings nicht streng isoliert zu betrachten: Der dem Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) zu Grunde liegende Grundsatz der Nichtdiskriminierung verlangt, dass sich die Entgelthöhe unter dem Gesichtspunkt der relativen Markttragfähigkeit im Verhältnis zu den Entgelten in anderen Marktsegmenten in ein schlüssiges Gesamtsystem einfügt. Bei der Ermittlung und Überprüfung des Vollkostenaufschlags in einem Marktsegment sind deswegen die Auswirkungen auf die Höhe der Aufschläge und damit die Wettbewerbsbedingungen in den anderen Marktsegmenten zu berücksichtigen.
Beurteilungsmaßstab
Die Bundesnetzagentur und das Verwaltungsgericht dürfen sich bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Angemessenheit des Entgelts“ auch an abstrakt-generellen Wertungen des Zivilrechts orientieren – auch wenn sie die Entgelte und Entgeltgrundsätze des Schienennetzbetreibers keiner einzelfallbezogenen Billigkeitskontrolle unterziehen dürfen.