11.11.2019Fachbeitrag

Vergabe 1028 und ÖPNV 092

BVerwG entscheidet Grundsatzstreit im ÖPNV zugunsten der Aufgabenträger

ÖPNV-Aufgabenträger müssen Mindereinnahmen der Verkehrsunternehmen nicht durch allgemeine Vorschriften ausgleichen – sie können zwischen Ausgleich und Ausschreibung wählen (BVerwG, 10.10.2019, 10 C 3.19).

Unauskömmlicher Verbundtarif

Ein Aufgabenträger schrieb einem Verkehrsunternehmen einen unauskömmlichen Verbundtarif vor. Das Verkehrsunternehmen begehrte den Ausgleich der Mindereinnahmen durch den Erlass einer allgemeinen Vorschrift.

Kein Anspruch auf Erlass allgemeiner Vorschriften

Das Bundesverwaltungsgericht entschied im Sinne der Aufgabenträger: Die Verkehrsunternehmen haben bei von den Aufgabenträgern vorgegebenen, unauskömmlichen Tarifen keinen Anspruch auf den Erlass einer allgemeinen Vorschrift zum Ausgleich von Mindereinnahmen.

Wahlrecht der Aufgabenträger

Die Aufgabenträger haben vielmehr weiterhin die Wahl, Mindereinnahmen entweder durch die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder durch den Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 auszugleichen. Auch der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit führe nicht zu einer Verpflichtung der Aufgabenträger, die Mindereinnahmen durch allgemeine Vorschriften auszugleichen.

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