Kommunalwirtschaft 127
BVerwG – Informationsansprüche gegen Töchter der öffentlichen Hand
Tochtergesellschaften der öffentlichen Hand müssen nach den Umweltinformationsgesetzen (UIG) des Bundes und der Länder unter bestimmten Voraussetzungen Umweltinformationen herausgeben (BVerwG, 23.02.2017, 7 C 31/15).
Pflicht zur Herausgabe von Umweltinformationen
Herausgabeverpflichtet sind Tochtergesellschaften, die von der öffentlichen Hand kontrolliert werden und Tätigkeiten ausüben, die typischerweise Umweltbelange berühren – zum Beispiel Abfallentsorger. Die erforderliche Kontrolle ist insbesondere bei einem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand gegeben – sei es durch Mehrheits-beteiligungen oder Besetzung der Gremien.
Keine Einschränkung durch Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Der Umweltinformationsanspruch ist nach der Intention des Gesetzgebers möglichst weit zu fassen. Er kann nur bei Vorliegen der im UIG genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden. Dafür sind die Tochter-gesellschaften der öffentlichen Hand darlegungspflichtig. Sie dürfen die Herausgabe von Umweltinformationen in der Regel nicht unter Berufung auf Grundrechte verweigern, da staatlich beherrschte Unternehmen nicht grundrechtsberechtigt sind.