07.07.2017Fachbeitrag

Kommunalwirtschaft 127

BVerwG – Informationsansprüche gegen Töchter der öffentlichen Hand

Tochtergesellschaften der öffentlichen Hand müssen nach den Umweltinformationsgesetzen (UIG) des Bundes und der Länder unter bestimmten Voraussetzungen Umweltinformationen herausgeben (BVerwG, 23.02.2017, 7 C 31/15).

Pflicht zur Herausgabe von Umweltinformationen

Herausgabeverpflichtet sind Tochtergesellschaften, die von der öffentlichen Hand kontrolliert werden und Tätigkeiten ausüben, die typischerweise Umweltbelange berühren – zum Beispiel Abfallentsorger. Die erforderliche Kontrolle ist insbesondere bei einem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand gegeben – sei es durch Mehrheits-beteiligungen oder Besetzung der Gremien.

Keine Einschränkung durch Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Der Umweltinformationsanspruch ist nach der Intention des Gesetzgebers möglichst weit zu fassen. Er kann nur bei Vorliegen der im UIG genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden. Dafür sind die Tochter-gesellschaften der öffentlichen Hand darlegungspflichtig. Sie dürfen die Herausgabe von Umweltinformationen in der Regel nicht unter Berufung auf Grundrechte verweigern, da staatlich beherrschte Unternehmen nicht grundrechtsberechtigt sind.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.