Vergabe 928
BVerwG: Öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger darf nicht klagen
Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist Teil der öffentlichen Verwaltung und kann keine eigenen Rechte gegenüber der zuständigen Abfallbehörde geltend machen (BVerwG, 27.09.2018, 7 C 23.16).
Untersagung Altkleidersammlung
Der als Anstalt öffentlichen Rechts organisierte Entsorgungsträger klagte gegen die zuständige Abfallbehörde. Diese sollte einem privaten Entsorgungsunternehmen die Sammlung von Altkleider- und Schuhen untersagen. Das private Entsorgungsunternehmen verringere die Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und beeinträchtige ihn in seiner Funktionsfähigkeit.
Keine eigenen Rechte
Das BVerwG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Klage ab (OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2016, 2 L 63/14). Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sei nicht klagebefugt. Im gemischten System von gewerblicher und öffentlicher Abfallsammlung sei der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Teil der öffentlichen Verwaltung. Eigene subjektive Rechte gegen private Dritte stehen ihm deshalb nicht zu.