31.08.2017Fachbeitrag

Beihilfe 062 und Kommunalwirtschaft 129

Defizitausgleich an Kreisklinik keine Beihilfe

Gleicht ein Landkreis Verluste einer Kreisklinik aus, stellt dies keine EU-Beihilfe dar, solange Zahlungen als rein lokale Fördermaßnahmen den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten nicht beeinträchtigen können (OLG Stuttgart, 23.03.2017, 2 U 11/14).

Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken hatte gegen den Landkreis Calw geklagt. Durch den Ausgleich der Jahresfehlbeträge sei dem kommunalen öffentlichen Kreiskrankenhaus eine rechtswidrige Beihilfe gewährt worden.

Voraussetzung: keine Spezialklinik und keine grenzüberschreitende Nachfrage

Das OLG Stuttgart urteilte, es liege keine Beihilfe vor. Die Gesundheitsleistungen stünden nicht im grenzüberschreitenden Wettbewerb, sondern seien übliche Standardleistungen. Bei Patienten aus anderen Mitgliedsstaaten sei die Klinik nicht überregional bekannt, denn die Klinik sei nicht übermäßig spezialisiert. Krankenhäuser würden vornehmlich lokale Patienten anziehen. Dies werde durch die Einzugsstatistik von Krankenhäusern belegt. Alleine der Umstand, dass die Klinik eine Website eingerichtet habe, reiche nicht für eine grenzüberschreitende Nachfrage. Die Klinik habe auch nicht damit geworben, dass ihre Mitarbeiter über besondere Fremdsprachenkenntnisse verfügen würden.

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