06.12.2017Fachbeitrag

Countdown - Das kommt 2018!

Die Unterschwellenvergabeordnung kommt: 2018 müssen sich Bieter und Vergabestellen auf neue länderspezifische Regelungen einstellen

Mit der neuen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) kommt es bei Vergabeverfahren mit Auftragswerten unterhalb des EU-Schwellenwerts möglicherweise zur Zersplitterung des Vergaberechts. Geplant ist, dass 2018 nach und nach jedes Bundesland die neue Verordnung einführt. Doch ob und wieweit die UVgO tatsächlich in Kraft tritt, obliegt dem jeweiligen Land.

Nach der Reform der EU-weiten Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte wurden jetzt auch die Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf nationaler Ebene unterhalb der EU-Schwellenwerte reformiert. Die UVgO ersetzt den ersten Abschnitt der bisher geltenden Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A). Für den Bund ist sie bereits am 2. September 2017 in Kraft getreten, Hamburg folgte am 1. Oktober. Auch die übrigen Bundesländer sollen die Verordnung in 2018 sukzessive einführen. 

Doch damit ist nicht in allen Bundesländern zu rechnen. Denn wie bereits die VOL/A ist auch die UVgO kein Gesetz, sondern eine haushaltsrechtliche Verwaltungsvorschrift. Ob sie in Kraft tritt, entscheidet jedes Bundesland für sich. Mit Blick auf die teilweise sehr unterschiedlichen Regelungen in den landesrechtlichen Vergabegesetzen ist eine einheitliche und flächendeckende Umsetzung der neuen Verordnung sehr unwahrscheinlich. Die Folge: Eine Zersplitterung des Vergaberechts und noch mehr Unübersichtlichkeit für öffentliche Auftraggeber und Bieter.

Voraussichtlich werden nicht alle Bundesländer die UVgO in Gänze umsetzen. Eine Zersplitterung des Vergaberechts im Unterschwellenbereich wird die Folge sein.

Eigentlich sollte die UVgO das Vergaberecht vereinfachen. Ihr erklärtes Ziel ist es nämlich, die Regelungsansätze im neuen Oberschwellenvergaberecht auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Anwendung kommen zu lassen, ohne auf bestehende Vereinfachungen zu verzichten. Dazu orientiert sich die UVgO strukturell und inhaltlich sehr eng an den Vorgaben der Vergabeverordnung (VgV). 

Doch auch da, wo die UVgO In Kraft tritt, müssen sich Vergabestellen und Bieter auf neue Regelungen einstellen. Eine der größten Neuerungen: Die Pflicht zur elektronischen Vergabe (e-Vergabe). Das bedeutet insbesondere, dass die Bekanntmachung der Vergabeabsicht auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen erfolgen muss, die Vergabeunterlagen elektronisch abgerufen werden können, die Teilnahmeanträge und Angebote elektronisch einzureichen sind und dass die gesamte Kommunikation elektronisch erfolgen soll. Laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Umwelt sollen dadurch jährlich Verwaltungskosten in Höhe von 1,8 Milliarden Euro entfallen. Auch Unternehmen würden jährlich 3,9 Milliarden Euro an Personal- und Sachkosten einsparen. Eine einheitliche Einführung wäre auch deshalb für die Anwender wünschenswert. 

Wir bündeln unsere langjährige Erfahrung im Vergaberecht und in der Eingehung von Public Private Partnerships und helfen unseren Mandanten dabei, einen klaren Blick über die Gesetzeslage zu behalten.

Zu unserer Veranstaltungsreihe zur Unterschwellenvergabeordnung laden wir Sie herzlich ein. Die nächsten Seminare finden am Freitag, den 9. März 2018 in unseren Räumlichkeiten in Frankfurt am Main sowie am Freitag, den 13. April 2018 in unseren Räumlichkeiten in Stuttgart statt.

Ihre Ansprechpartner sind die Experten aus der Praxisgruppe Öffentlicher Sektor und Vergabe. Dr. Daniela Hattenhauer und Ute Klemm sind Teil des Teams und spezialisiert auf Vergaberecht, Immobilien und Bau sowie Expertinnen für Public Private Partnerships.

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