11.07.2022Fachbeitrag

Update Gesellschaftsrecht Nr. 30

Digitalisierungsschub für das Gesellschaftsrecht – Gesetzesänderungen durch das DiRUG und DiREG

Das deutsche Gesellschaftsrecht steht vor einem erheblichen Digitalisierungsschub, insbesondere im Hinblick auf das Recht der GmbH. Danach wird es künftig u. a. möglich sein, im Wege einer neu eingeführten Video-Beurkundung online eine GmbH zu gründen und Satzungsänderungen (einschließlich Kapitalmaßnahmen) zu beschließen. Ferner werden Regelungen zu virtuellen Gesellschafterversammlungen bei der GmbH eingeführt. Dies bedeutet eine wesentliche Flexibilisierung und könnte den Grundstein für eine umfassende und auch dringend nötige Digitalisierung des Gesellschaftsrechts legen.

Ausgangspunkt: Digitalisierungsrichtlinie und DiRUG

Ausgangspunkt für die Änderungen ist die Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie (EU 2019/1151). Diese gibt den Mitgliedsstaaten vor, die Online-Bargründung einer GmbH sowie das Online-Verfahren für Einreichungen und Anmeldungen zum Handelsregister zu ermöglichen. Zur Umsetzung dieser Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber bereits am 5. Juli 2021 das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021, (BGBl I 2021, S. 3338) verabschiedet, das am 1. August 2022 in Kraft tritt.

Online-Bargründung von GmbH sowie Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen 

Mit dem DiRUG wird die Möglichkeit geschaffen, eine GmbH online zu gründen, und zwar im Wege einer neu eingeführten Online-Beurkundung, d. h. einer Beurkundung im Wege der Videokommunikation. Ferner ermöglicht das DiRUG, die notarielle Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen mittels Videokommunikation vorzunehmen, so dass auch insofern eine persönliche Anwesenheit beim Notar nicht mehr erforderlich sein wird. Die Möglichkeit von Online-Beglaubigungen und Registeranmeldungen gilt gemäß DiRUG nicht nur für die GmbH, sondern auch für die Gesellschaftsformen AG, KGaA und andere EU-/EWR-Kapitalgesellschaften sowie Einzelkaufleute. 

Erweiterung der Online-Verfahren durch das DiREG 

Nicht vom DiRUG umfasst ist die Möglichkeit von Online-Gründungen anderer Gesellschaftsformen (z.B. AG, KGaA). Die Digitalisierungsrichtlinie macht den Mitgliedsstaaten insofern keine zwingenden Vorgaben.

Ergänzung des DiRUG durch das DiREG

Ebenso nicht von der Digitalisierungsrichtlinie vorgegeben und vom DiRUG nicht erfasst ist die Online-Beurkundung für GmbH-Gründungen mit Sacheinlage (Sachgründungen) sowie spätere beurkundungspflichtige Vorgänge wie Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags (Satzungsänderungen), einschließlich Beschlüssen über Kapitalmaßnahmen (Erhöhungen oder Herabsetzungen des Stammkapitals). Dies wurde vielfach für unbefriedigend erachtet, insbesondere da es sich z.B. bei Kapitalerhöhungen oftmals um der Gründung in ihrem Wesen entsprechende Maßnahmen handelt. Der Gesetzgeber hat auf diese Kritik reagiert und noch vor Inkrafttreten des DiRUG ein Ergänzungsgesetz zum DiRUG auf den Weg gebracht. Mit dem „Gesetz zur Ergänzung der Regelung zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften“ – (DiREG), das der Bundesrat am 8. Juli 2022 gebilligt hat, sollen die Möglichkeiten für Online-Beurkundungen und Online-Beglaubigungen erheblich erweitert werden:

Erweiterung von Online-Verfahren

Das DiREG erweitert das DiRUG um folgende weitere Online-Verfahren:

  • Online-Gründung einer GmbH auch bei Sachgründungen
  • Online-Beurkundungen von (einstimmigen) Gesellschafterbeschlüssen zur Änderung des Gesellschaftsvertrags, einschließlich von Beschlüssen über Kapitalmaßnahmen (Erhöhungen oder Herabsetzungen des Stammkapitals), und zwar sowohl für Bar-Kapitalerhöhungen als auch für Kapitalerhöhungen mit Sacheinlage 
  • Erweiterung des Online-Beglaubigungsverfahrens auch für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), Genossenschaften und Vereine.
  • Errichtung einer notariellen Vollmacht zur Gründung einer GmbH im Online-Verfahren.

Keine Online-Beurkundung bei anderweitigem Beurkundungserfordernis 

Im Rahmen von Online-Sachgründungen und Satzungsänderungen (insbesondere Kapitalerhöhungen mit Sacheinlage) ist allerdings zu beachten, dass das Online-Beurkundungsverfahren dann nicht zur Verfügung steht, wenn aus anderen Gründen ein Beurkundungserfordernis besteht. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen im Rahmen der Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung Immobilien- oder GmbH-Geschäftsanteile eingebracht werden sollen, da diese Übertragungsvorgänge und die Verpflichtungen hierzu ihrerseits beurkundungsbedürftig sind.

Möglich und unschädlich ist allerdings, im Gesellschaftsvertrag Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft aufzunehmen (z.B. für Vorerwerbsrechte der Mitgesellschafter).

Online-Satzungsänderung nur bei einstimmiger Beschlussfassung

Zu beachten ist auch, dass die Online-Beurkundung von satzungsändernden Gesellschafterbeschlüssen nur dann möglich ist, wenn diese einstimmig gefasst werden, sodass mehrheitlich gefasste Beschlüsse von der Online-Beurkundung ausgeschlossen sind.

Gemischte Präsenz- und Online-Beurkundung

Möglich ist auch eine gemischte Beurkundung, d.h. eine Beurkundung im Wege der Präsenz einiger der Beteiligten vor dem Notar und der gleichzeitigen Videozuschaltung der anderen Beteiligten. Auch dies sorgt erfreulicher Weise für Flexibilität.

Virtuelle GmbH-Gesellschafterversammlung 

Gemäß dem DiREG wird es künftig auch ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag zulässig sein, GmbH-Gesellschafterversammlungen virtuell, d.h. telefonisch oder mittels Videokommunikation, abzuhalten. Zwar hatte der Gesetzgeber bereits anlässlich der COVID-Pandemie bei der GmbH übergangsweise Erleichterungen für Beschlussfassungen im Umlaufverfahren vorgesehen. Allerdings läuft diese Regelung zum 31. August 2022 aus und regelt auch nicht die Form der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung (d.h. Präsenz oder virtuell) als solche. Teile der Literatur hielten die Durchführung einer virtuellen Gesellschafterversammlung bei einer GmbH bereits auf Basis der geltenden Rechtslage für zulässig. Mit dem DiREG wird diese Möglichkeit nunmehr jedenfalls kodifiziert und, wie jüngst für die AG und Genossenschaft, auch für die GmbH dauerhaft die Möglichkeit der Abhaltung einer virtuellen Gesellschafterversammlung eröffnet. 

Gesellschaftsvertragliche Regelungen zur virtuellen Versammlung möglich und ratsam

Auch nach dem DiREG bleibt es den Gesellschaften (wie bereits zuvor) allerdings unbenommen, in ihren Gesellschaftsverträgen ausdrücklich Regelungen für virtuelle Versammlungen zu schaffen, insbesondere die Möglichkeiten hierfür zu erweitern oder einzuschränken. Ausdrückliche gesellschaftsvertragliche Regelungen sind insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zu einer virtuellen Versammlung ratsam. Denn gemäß DiREG ist Voraussetzung für die Abhaltung einer virtuellen Gesellschafterversammlung, dass alle Gesellschafter sich hiermit in Textform (d.h. z.B. E-Mail) einverstanden erklären. Dieses Erfordernis könnte sich in der Praxis als zu weitegehend erweisen. So kann nach DiREG bei Widerspruch bereits eines Gesellschafters eine virtuelle Versammlung nicht durchgeführt werden.

Inkrafttreten der Neuregelungen

Die neuen Regelungen des DiRUG und DiREG treten zeitlich versetzt zum 1. August 2022 und 1. August 2023 in Kraft:

  • Die im DiRUG vorgesehenen Regelungen (d.h. Online-Bargründungen von GmbH und Online-Beglaubigungen bei der GmbH, AG, SE und KGaA) sowie die im DiREG vorgesehenen Maßnahmen betreffend Online-GmbH-Gründungsvollmachten, Online-Beglaubigungen für Personengesellschaften und Genossenschaften sowie die Regelung zu virtuellen Gesellschafterversammlungen treten zum 1. August 2022 in Kraft.
  • Die anderen Neuerungen des DiREG (d.h. Online-GmbH-Sachgründungen, Online-GmbH-Satzungsänderungen (einschließlich Kapitalmaßnahmen) und Online-Übernahmeerklärungen bei GmbH-Kapitalerhöhungen sowie Online-Beglaubigungen für Anmeldungen zum Vereinsregister) treten erst ein Jahr später zum 1. August 2023 in Kraft.

Technische Umsetzung

Zur Durchführung von Online-Beurkundungen hat die Bundesnotarkammer ein eigenständiges Videosystem eingerichtet, das auch für „Anbahnungs- und Vorbereitungstätigkeiten“ (z.B. die Abstimmung der Entwürfe) nutzbar sein soll. Zu beachten ist, dass für die Teilnahme an einer Online-Beurkundung oder Online-Beglaubigung eine elektronische Identifizierung durch einen elektronischen Identitätsnachweis (eID) erforderlich ist, z.B. durch einen deutschen Personalsauweis mit eID-Funktion. Bei Beteiligung ausländischer Personen sollte rechtzeitig geprüft werden, ob ein Dokument vorliegt, dass die Anforderungen gemäß der einschlägigen eIDAS-Verordnung erfüllt. Benötigt wird ferner lediglich ein geeignetes Smartphone zum Auslesen der eID und des Lichtbilds sowie eine von der Deutschen Notarkammer bereitgestellte App. Eine weitere Hardware (etwa ein Kartenlesegerät) ist nicht erforderlich.          

Fazit

Die im DiRUG und DiREG vorgesehenen Maßnahmen stellen einen wesentlichen Beitrag, wenn nicht gar Initialzündung für die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht dar. Auch wenn sicherlich mit diesen Regelungen noch nicht alle wünschenswerten Regelungsbereiche abgedeckt werden, wird doch unzweifelhaft ein wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung eingeleitet. Höchste Zeit wird man anmerken dürfen, einige andere Länder sind schon wesentlich weiter.   

Die Bundesregierung will bis zum 1. August 2024 das DiRUG und DiREG evaluieren, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Ausweitung auf die Online-Beurkundung auch auf mehrheitlich gefasste GmbH-Gesellschafterbeschlüsse, GmbH-Anteilsübertragungen, AG-Gründungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie sonstige beurkundungsbedürftige und damit zusammenhängende Beschlüsse und Willenserklärungen.

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