29.11.2021Fachbeitrag

Vergabe 1216

Direktvergabe der Luca-App rechtswidrig

Das OLG Rostock hat entschieden, dass die Direktvergabe der Luca-App durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gegen Vergaberecht verstieß. Das Land darf den Vertrag nicht weiterführen (OLG Rostock, 11.11.2021, 17 Verg 4/21). 

Direktvergabe 

Das Land hatte eine Lizenz für die Kontaktnachverfolgungs-App direkt und ohne europaweite Veröffentlichung wegen nicht vorhersehbarer Dringlichkeit im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beschafft.  

Wettbewerb trotz Dringlichkeit 

Der Vertrag ist laut OLG unwirksam. Eine europaweite Ausschreibung sei aufgrund der Dringlichkeit zwar nicht erforderlich gewesen. Dennoch hätte das Land mehrere Angebote einholen und auch das eigeninitativ eingereichte Angebot der Antragstellerin bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen müssen. Auch bei dringlichen Vergaben müsse so viel Wettbewerb wie möglich geboten werden. Mehrere Angebote einzuholen, sei für das Land zumutbar gewesen. 

Keine Fortführung des Vertrages 

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Einen Antrag auf Fortführung des Vertrages wies das OLG zurück. 

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