11.11.2015Fachbeitrag

Vergabe 665

Eignungsleihe und Vorwirkung der neuen Vergaberichtlinie

Der Generalanwalt beim EuGH äußert sich zur Eignungsleihe zum Nachweis der finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit.

Zugleich stellt er fest, dass die neuen, noch nicht umgesetzten Vergaberichtlinien als Auslegungsleitlinien für die noch bestehenden alten Vergaberichtlinien heranzuziehen sind (Schlussantrag des Generalwanwalts beim EuGH vom 08.09.2015,C-324/14).

Vgl. u. a. auch § 7 Abs. 8 EG-VOL/A

Bei der Eignungsleihe komme es nicht auf die Rechtsbeziehung zwischen Eignungsleihendem und Eignungsleiher an. Der Leihende muss jedoch nachweisen, dass ihm tatsächlich alle Mittel zur Verfügung stehen, um den Auftrag bedingungsgemäß auszuführen.

Vorwirkung der neuen Richtlinie

Die Richtlinie 2014/24 kann als Auslegungsleitlinie für die Richtlinie 2004/18 herangezogen werden, obwohl die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24 noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt jedoch nur, soweit sie Rechtsprechung zur bisherigen Anwendung der Richtlinie 2004/18 kodifiziert oder im Detail ergänzt und die betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 weder mit der Richtlinie 2004/18 in Widerspruch stehen noch verbindliche Regelungen oder Voraussetzungen zum Nachteil von Wirtschaftsteilnehmern aufstellen.

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