Vergabe 1326
Eignungsnachweis bei Personengesellschaften
Eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter auf dem gleichen Markt tätig sind, muss dem öffentlichen Auftraggeber nur eigene Eignungsnachweise vorlegen, wenn sie den Auftrag ausschließlich mit eigenem Personal und Material ausführt (EuGH, 10.11.2022, C-631/21).
Vergleichbar mit deutscher GbR
Eine niederländische offene Gesellschaft (vergleichbar mit einer deutschen GbR) reichte zum Nachweis ihrer Eignung ausschließlich eigene Eignungsnachweise ein. Das niederländische Gericht war unsicher, ob die Gesellschaft zum Nachweis ihrer Eignung auch Nachweise ihrer Gesellschafter hätte einreichen müssen.
Eigene Eignungsnachweise grundsätzlich ausreichend
Der EuGH entschied, dass eigene Eignungsnachweise ausreichen, wenn die Gesellschaft den Auftrag mit eigenen Mitteln erfüllt. Wolle sie sich demgegenüber auch Mitteln ihrer Gesellschafter bedienen („sog. Eignungsleihe“), so müssten auch diese entsprechende Eignungsnachweise einreichen.