Vergabe 1008
Eignungsprüfung nach Ermittlungsverfahren
Stellt ein Gericht ein strafrechtliches Verfahren gegen Leitungspersonal des Bieters ein, indiziert dies, dass keine schwere Verfehlung nach § 124 GWB vorliegt, die einen Ausschluss rechtfertigte (OLG Celle, 13.05.2019, 13 Verg 2/19).
Weiter Ermessenspielraum des Auftraggebers
Bei der Frage, ob ein Bieter wegen eines Gesetzesverstoßes oder einer „schweren Verfehlung“ nach § 124 Nr. 1 oder Nr. 3 GWB vom Verfahren auszuschließen ist, hat ein Auftraggeber einen weiten Ermessensspielraum.
Verzicht auf Ausschluss rechtmäßig
Im konkreten Fall, hatte der Auftraggeber zu Recht von einem Ausschluss des Bieters abgesehen. Die gegen die beiden Geschäftsführer des Bieters eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen umweltrechtlicher Straftaten waren eingestellt worden. Zudem standen die Straftaten nicht im Zusammenhang mit ein einem öffentlichen Auftrag.
Verfehlung des Nachunternehmers nicht zurechenbar
Der Auftraggeber darf den Ausschluss des Bieter auch nicht auf Verfehlungen eines Nachunternehmers stützen, sofern der Bieter seinen Kontrollpflichten gegenüber dem Nachunternehmer nachgekommen ist. Im konkreten Fall konnte dem Bieter kein Verstoß gegen seine Kontrollpflichten nachgewiesen werden.