Vergabe 615
Eignungsprüfung obliegt allein dem Auftraggeber!
Es ist allein Sache des Auftraggebers zu prüfen, ob ein Bieter für die Auftragserfüllung geeignet ist. Vergabekammern oder Vergabesenate dürfen die Eignungsprüfung des Auftraggebers daher nicht durch die eigene ersetzen (OLG Koblenz, 25.02.2015, Verg 5-14).
Kein Ersetzen der Eignungsprüfung!
Hält der Auftraggeber einen Bieter aus mehreren Gründen für nicht geeignet und erweist sich einer dieser Gründe als nicht tragfähig, darf die vom Bieter angerufene Nachprüfungsinstanz nicht darüber entscheiden, ob aufgrund der übrigen Gründe die Eignung zu verneinen ist.
Auftraggeber muss erneut prüfen!
Dem Auftraggeber ist vielmehr aufzugeben, die Eignung erneut zu prüfen.
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