06.04.2020Fachbeitrag

Vergabe 1082

Eingeschränkte Prüfpflicht des Auftraggebers

Öffentliche Auftraggeber dürfen sich auf die Leistungsversprechen von Bietern verlassen. Nur bei konkreten Anhaltspunkten müssen sie überprüfen, ob die Bieter die Leistung tatsächlich erbringen können (OLG Düsseldorf, 15.01.2020, Verg 20/19).

Vertrauen auf Leistungsversprechen

Geben Bieter Angebote ab, erklären sie damit, dass sie zur Leistung im Stande sind. Öffentliche Auftraggeber müssen nicht überprüfen, ob Bieter die versprochene Leistung auch tatschlich erbringen können. Sie dürfen sich in der Regel ohne weitere Überprüfung darauf verlassen, dass Bieter ihre Leistungsversprechen einhalten.

Überprüfungspflicht nur in Ausnahmefällen

Nur wenn konkrete, offensichtliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass Bieter die versprochene Leistung nicht erbringen können, muss der öffentliche Auftraggeber die Leistungsfähigkeit überprüfen.

Freiheit bei der Wahl der Mittel

In diesen Ausnahmefällen ist der öffentliche Auftraggeber in der Wahl der Mittel zur Überprüfung frei. Er kann jedes geeignete Mittel zur Überprüfung verwenden, um einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu erreichen.

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