09.01.2015Fachbeitrag

Vergabe 579

Einigung: „überraschende“ Gewichtung unzulässig

Eine „überraschende“ Gewichtung von Eignungskriterien verstößt gegen das Transparenzgebot (OLG Saarbrücken, 15.10.2014, 1 Verg 1/14).

Keine Pflicht zur Gewichtung der Eignungskriterien

Ist der Vergabe ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet, ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, im Vorhinein den Bewerbern mitzuteilen, wie er die verschiedenen Eignungskriterien, z. B. Referenzen, gewichten möchte.

Gewichtung muss sich objektiv ableiten lassen

Allerdings soll es den Bewerbern möglich sein, ihre Teilnahmeanträge so zielgerichtet zu gestalten, dass sie die bestmöglichen Chancen haben. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn aus Sicht der Bewerber die (nicht angegebene) Gewichtung des Auftraggebers sich im Rahmen des objektiven und erwartbaren Verständnisses bewegt.

Bewerber muss in der Lage sein, passgenaue Referenzen anzugeben!

Erstellt der Auftraggeber nach der Vergabebekanntmachung intern eine Bewertungsmatrix, die von diesem objektiven und erwartbaren Verständnis abweicht, bei der also die Gewichtung „überraschend“ erscheint, verstößt er gegen das Transparenzgebot.

Dokumentationspflicht beachten!

Eine zulässige Bewertungsmatrix, die nicht überraschend ist, muss darüber hinaus spätestens bis zur Öffnung der Teilnahmeanträge erstellt und dokumentiert sein. Denn eine Erstellung in Kenntnis der eingegangenen Bewerbungen birgt die Gefahr einer Manipulation.

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