Vergabe 659
Energiekonzessionen: Keine Rügeobliegenheit außerhalb des Kartellvergaberechts
Der Antrag eines Bieters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt nicht voraus, dass er den geltend gemachten Verfahrensverstoß zuvor gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (OLG Naumburg vom 29.01.2015, 2 W 67/14 (EnWG)).
Verhinderung des Zuschlags auf dem Zivilrechtsweg
Für Verfahrensverstöße bei der Vergabe von Wegerechtskonzessionen sind die Zivilgerichte zuständig.
Keine entsprechende Anwendung der Rügevorschriften des GWB
Die Zulässigkeit des Verfügungsverfahrens richtet sich allein nach der Zivilprozessordnung. Darin ist die vorherige Durchführung eines Vorverfahrens oder das Einreichen einer Rüge nicht enthalten. Die kartellvergaberechtlichen Vorschriften zur Rügeobliegenheit in § 107 Abs. 3 GWB sind nicht, auch nicht entsprechend anwendbar.
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