18.10.2017Fachbeitrag

Vergabe 849, Energie 077 und Kommunalwirtschaft 130

Energiekonzessionen - transparente Bewertungsmaßstäbe erforderlich

Gemeinden, die sich mit ihrer Beteiligungsgesellschaft an ihrem eigenem Konzessionsvergabeverfahren beteiligen, müssen die Maßstäbe für die Angebotswertung vorab im Detail bekannt machen (OLG Karlsruhe, 03.04.2017, 6 U 151/16 Kart).

Relative Bewertungsmethode grundsätzlich zulässig

Die beklagte Gemeinde wollte die Angebote anhand der zulässigen relativen Bewertungsmethode werten. Der Bieter, der in einem Zuschlagskriterium den besten Erfüllungsgrad erreicht, sollte 10 Punkte erhalten. Bei „geringfügigem Abstand“ vom Bestangebot sollte ein Abschlag von 20 Prozent erfolgen, bei „deutlichem Abstand“ von 40 Prozent, bei „großem Abstand“ von 60 Prozent, bei „sehr großem Abstand“ von 80 Prozent und bei „Nichterfüllung“ von 100 Prozent.

Transparente Bewertungsmaßstäbe erforderlich

Dieser Bewertungsmaßstab war nach Auffassung des OLG Karlsruhe intransparent. Die Bieter müssten erkennen können, welche Defizite bei welchem Kriterium zu welchem Abzug führen. Dies gelte jedenfalls, wenn die Gemeinde sich mit ihrer Beteiligungsgesellschaft am Konzessionsvergabeverfahren beteiligt. Hier sei die Gefahr einer willkürlichen Auswahl des Konzessionsnehmers besonders hoch.

Strenge Anforderungen

Zwar ist das Vergaberecht auf die Vergabe von Konzessionen nicht unmittelbar anwendbar, jedoch sind auch hier strenge Anforderungen an Transparenz und Gleichbehandlung zu stellen.

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