Vergabe 1106 und Energie 090
Energiekonzessionen: Versorgungssicherheit darf Preis schlagen
Konzessionsgeber dürfen bei der Vergabe von Energiekonzessionen die Versorgungssicherheit höher gewichten als den Preis (OLG Frankfurt, 10.12.2019, 11 U 118/19 (Kart)).
Freie Wahl der Wertungskriterien nach § 1 EnWG
Sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltverträglich - das soll die Versorgung mit Elektrizität und Gas nach § 1 EnWG sein. Vergibt eine Gemeinde eine Energiekonzession, muss sie Angebote jedoch nicht an allen diesen Kriterien messen und darf die gewählten Kriterien unterschiedlich gewichten.
Verbraucherfreundlichkeit und Effizienz allen Kriterien immanent
Insbesondere müssen Verbraucherfreundlichkeit und Effizienz keine eigenständigen Bewertungskriterien sein. Sie sind anderen Kriterien des § 1 EnWG immanent. Dann gilt aber: Der Konzessionsgeber muss Kriterien, die die Aspekte Verbraucherfreundlichkeit und Effizienz umfassen, besonders stark gewichten.
Spielraum für Konzessionsgeber
Der Entscheidungsspielraum des Konzessionsgebers hat darüber hinaus nur zwei Grenzen: Der Konzessionsgeber muss mehr als die Hälfte der Ziele des § 1 EnWG berücksichtigen und darf ein Kriterium nicht offensichtlich grundlegend anders gewichten als in § 1 EnWG vorgesehen.