Vergabe 1261
Entscheidungspflicht der Auftraggeber: Alles muss man selber machen…
Öffentliche Auftraggeber dürfen private Dienstleister nicht mit dem Betrieb eines Vermittlungsregisters beauftragen, wenn diese dabei Auswahlentscheidungen treffen, die ausschließlich dem Auftraggeber obliegen (OLG Frankfurt a.M, 17.02.2022, 11 Verg 8/21):
Vermittler sollte Register führen
Der Auftraggeber schrieb den Betrieb einer Vermittlungszentrale für hoheitlich veranlasste Abschleppleistungen aus. Die Vermittlungszentrale sollte Unternehmen registrieren, die den Anforderungen der Leistungsbeschreibung genügten. Die Abschleppleistungen sollte sie anschließend „reihum“ vergeben.
Delegation unzulässig
Zu Unrecht! Der Auftraggeber darf die Beauftragung der Abschleppunternehmer nicht auf die Vermittlungszentrale delegieren. Die Aufnahme in das Vermittlungsregister stellt ein eigenes Vergabeverfahren dar. Dabei bestehen Ermessens- und Beurteilungsspielräume, etwa über die persönliche Zuverlässigkeit der Abschleppunternehmer. Diese Spielräume muss der Auftraggeber selbst ausfüllen.
Kein Generalunternehmer
Die Vermittlungszentrale agiert auch nicht als Generalunternehmer, da sie die Verträge für und im Namen des Auftraggebers schließt.