Vergabe 1151
Ermessensspielraum bei Ausschluss eines Bieters vom Vergabeverfahren
Ein öffentlicher Auftraggeber verstößt nicht gegen das Vergaberecht, wenn er einen Bieter trotz Ausschlussgrund nicht vom Vergabeverfahren ausschließt, solange er von dessen Integrität und Eignung überzeugt ist. Sein ausgeübtes Ermessen ist nur begrenzt überprüfbar (OLG Karlsruhe, 16.12.2020, 15 Verg 4/20).
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Ein Bieter warf der Vergabestelle vor, einem anderen Bieter den Zuschlag erteilt zu haben, obwohl dieser an einer den Wettbewerb beschränkenden Absprache beteiligt war. Dieses Verhalten hätte zu seinem Ausschluss vom Vergabeverfahren nach § 124 GWB führen müssen. Dem widersprach das OLG.
Auschlussgründe verpflichten nicht immer zum Ausschluss vom Verfahren
Liegt bei einem Bieter ein Ausschlussgrund vor, muss der Auftraggeber ihn nicht zwangsläufig vom Verfahren ausschließen. Denn § 124 GWB verlangt vom Auftraggeber nur, dass er am Einzelfall prüft und abwägt, ob der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Sein Ermessen ist nur daraufhin überprüfbar, ob er nicht alle erheblichen Tatsachen ermittelt oder aus willkürlichen Motiven gehandelt hat.
Weiter Beurteilungsspielraum des Auftraggebers
Der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers umfasst die Entscheidung, den Zuschlag zu erteilen, obwohl ein Aus-schlussgrund vorliegt, die Höchstdauer für einen möglichen Ausschluss noch nicht abgelaufen ist und der Bieter keine Selbstreinigungmaßnahmen ergriffen hat. Die Vergabestelle darf sogar offen lassen, ob ein Ausschlussgrund vorliegt, wenn sie dessen ungeachtet keine Zweifel an der Integrität oder Eignung des Bieters hat.