Vergabe 1155
Ersatzansprüche bei rechtswidriger Aufhebung des Vergabeverfahrens
Hebt der Auftraggeber das Vergabeverfahren rechtswidrig auf, steht dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, ein Schadensersatz für die Kosten des Angebots zu. Den entgangengen Gewinn kann er hingegen nur unter strengen Voraussetzungen ersetzt verlangen (BGH, 08.12.2020, XIII ZR 19/19).
Anspruch auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen
Die Teilnahme an einer Ausschreibung begründet ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, die der Auftraggeber schuldhaft verletzt, wenn er das Verfahren ohne schwerwiegenden Grund nach § 17 VOB/A aufhebt. Der Schadensersatzanspruch des Bieters wegen der rechtswidrigen Aufhebung umfasst die Kosten für die Angebotsunterlagen, die Personalkosten für die Angebotserstellung und die Rechtsanwaltskosten.
Voraussetzungen für den Ersatz des entgangenen Gewinns
Der entgangene Gewinn des Bieters ist – so der BGH – nur selten ersatzfähig, denn die Auftragsvergabe dient nicht dem Bieterinteresse, sondern allein dem öffentlichen Beschaffungsbedarf. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der Zuschlag unter Missachtung des Vergaberechts an den „falschen“ Bieter erteilt wird oder dass der Auftraggeber das Verfahren willkürlich ohne sachlichen Grund aufhebt und den gleichen Auftrag sodann in einem neuen Verfahren an einen Bieter vergibt, an den der Auftrag nach dem aufgehobenen Verfahren nicht hätte vergeben werden dürfen.