Vergabe 1065
Erteilter Zuschlag kaum noch angreifbar
Das OLG Düsseldorf stellt hohe Anforderungen an Nach-prüfungsanträge gegen bereits erteilte Zuschläge: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Bieter zwar einen Grund für die Unwirksamkeit des Vertrags geltend machen kann, aber keine sonstigen Verstöße gegen Vergaberecht (OLG Düsseldorf, 11.12.2019, Verg 53/18).
Nachprüfungsantrag grundsätzlich nur bei schwebender Unwirksamkeit
Das GWB sieht vor, dass ein Bieter einen erteilten Zuschlag grundsätzlich nur angreifen kann, wenn dieser zu einem schwebend unwirksamen Vertrag geführt hat. Dies ist der Fall, wenn der Auftraggeber gegen seine Vorabinformations-pflicht verstoßen oder den Auftrag rechtswidrig ohne vorher-ige Bekanntmachung veröffentlicht hat, § 135 Abs. 1 GWB.
Zusätzliche Vergabeverstöße darzulegen
Das OLG Düsseldorf engt die Nachprüfungsmöglichkeit weiter ein: Der Bieter habe seine Antragsbefugnis nur nach-gewiesen, wenn er neben dem Verstoß gegen die Vorabin-formations- oder die Bekanntmachungspflicht weitere Ver-stöße gegen Vergaberecht darlege. Dies ergebe sich aus § 160 Abs. 2 S. 1 GWB. Danach ist ein Unternehmen nur an-tragsbefugt, wenn es mit dem Nachprüfungsantrag eine Ver-letzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB geltend macht.
Entscheidungen anderer OLGs abzuwarten
Die Entscheidung des OLG setzt sehr strenge Anforder-ungen. Ob andere Gerichte der engen Auslegung des OLG Düsseldorf folgen, oder einen Verstoß gegen § 135 als aus-reichend für die Antragsbefugnis erachten, bleibt abzuwarten.