Newsletter Arbeitsrecht Juli 2014
Erwerb von Urlaubsansprüchen bei unbezahltem Sonderurlaub
BAG, Urteil vom 6.5.2014, 9 AZR 678/12 Pressemitteilung Nr. 22/14
Arbeitnehmer erwerben auch während eines unbezahlten Sonderurlaubs weiterhin gesetzliche Urlaubsansprüche. Eine Kürzung dieses Urlaubsanspruchs kann nicht vertraglich vereinbart werden.
Die Klägerin nahm vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2011 unbezahlten Sonderurlaub. Das Arbeitsverhältnis ruhte in dieser Zeit. Nach ihrem Ausscheiden verlangte sie von ihrer früheren Arbeitgeberin die Abgeltung von 15 Urlaubstagen für das Jahr 2011.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Anspruch der Klägerin statt. Auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses habe die Klägerin ihren gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch erworben. Der Arbeitgeber sei nicht zur Kürzung des Urlaubsanspruchs berechtigt.
Keine vertragliche Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs
Jeder Arbeitnehmer hat nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten in jedem Kalenderjahr einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in Höhe von 20 Arbeitstagen (5-Tage-Woche). Das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs setzt lediglich den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbringt. Der Arbeitnehmer erwirbt den gesetzlichen Urlaubsanspruch daher auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Da hiervon gemäß § 13 Abs. 1 S. 1, S. 3 BUrlG nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden darf, ist eine individualvertragliche Vereinbarung über die Kürzung des Urlaubsanspruchs unwirksam. Eine Kürzung ist nur zulässig, wenn das Gesetz dies – wie bei Elternzeit oder Wehrdienst – ausdrücklich vorsieht. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses findet sich dagegen im Gesetz nicht.
Fazit
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch kann bei unbezahlter Freistellung nicht wirksam abbedungen werden. Dies ist nur für den vertraglichen Mehrurlaub möglich.