Vergabe 725 und Beihilfe Fördermittel 053
EU-Kommission zur staatlichen Beihilfe
Die EU-Kommission erläutert in ihrer jüngsten Mitteilung vom 19.05.2016 den Begriff der staatlichen Beihilfe, insbesondere in Bezug auf Infrastruktur.
Mehr Rechtssicherheit und erleichterte öffentliche Investitionen
Die Mitteilung gibt einen Überblick über die europäische Rechtsprechung und die Auslegungspraxis der Kommission. Die Kommission beabsichtigt, durch ein einfaches Verständnis des Behilfebegriffs die Rechtssicherheit und öffentliche Investitionen im europäischen Raum zu fördern.
Kein Wettbewerb, keine Beihilfe
Dies betrifft insbesondere die öffentliche Infrastrukturfinanzierung. Nach Ansicht der Kommission stellt die staatliche Unterstützung beim Bau von Infrastruktur regelmäßig keine Beihilfe dar, wenn die Infrastruktur nicht unmittelbar mit anderen Infrastrukturen derselben Art im Wettbewerb steht und diese für die Gesellschaft insgesamt von Nutzen ist.
Beispiele für Wettbewerb
Kein Wettbewerb liegt nach Ansicht der Kommission bei Straßen- und Eisenbahninfrastruktur, Binnenwasserstraßen sowie Wasserversorgungs- und Abwassernetzen vor. Dagegen stehen Bereiche in Energie, Breitband, Flughäfen oder Häfen regelmäßig im Wettbewerb mit ähnlichen Infrastrukturen. Der Europäische Gerichtshof ist an die Mitteilungen der Kommission nicht gebunden. Sie dienen dem Rechtsanwender lediglich als Auslegungshilfe.
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