23.05.2016Fachbeitrag

Vergabe 707

EU-Primärrecht verpflichtet zur Transparenz

Bei eindeutigem grenzüberschreitenden Interesses muss die öffentliche Hand auch außerhalb des Vergaberechts Transparenzpflichten beachten (EuGH, Urteil vom 17.12.2015, C-25/14, C-26/14).

Grenzüberschreitendes Interesse

Ob ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, richtet sich nach den spezifischen Merkmalen des betreffenden Auftrags, z. B. der wirtschaftlichen Bedeutung, dem Ort der Durchführung oder den technischen Aspekten. Entscheidend ist, ob der Auftrag auch für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten objektiv von Interesse sein könnte.

Dienstleistungsfreiheit verpflichtet zur Transparenz

Die Transparenzpflicht folgt direkt aus der in Art. 56 AEUV vorgesehenen Dienstleistungsfreiheit. Die öffentliche Hand muss die Vergabe von ausschließlichen Rechten – wie beispielsweise einer Konzession –für den Wettbewerb öffnen. Zugleich muss sie Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit geben nachzuprüfen, ob die Vergaben unparteiisch durchgeführt worden sind.

Dienstleistungskonzession ausschreibungspflichtig

Dienstleistungskonzessionen unterfallen seit dem 18.04.2016 dem Vergaberecht und sind nach dem Kartellvergaberecht und der Konzessionsvergabeverordnung zu vergeben.

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