Vergabe 981
EuG: Auftraggeber muss Interessenkonflikte aufklären
Ein Auftraggeber, der einen möglichen Interessenkonflikt eines Bieters trotz Rüge nicht untersucht, verstößt gegen vergaberechtliche Grundsätze (EuG, 28.02.2018, T-292/15).
Bieter als Projektant
Zur Vorbereitung eines Vergabeverfahrens nutzte ein Auftraggeber eine Leistungsbeschreibung, in deren Ausarbeitung der Auftragnehmer des Vorgängerprojektes involviert war.
Auftraggeber muss untersuchen
Mehrere Bieter rügten im folgenden Vergabeverfahren einen Interessenkonflikt, da sich der frühere Auftragnehmer an dem Verfahren beteilige. Der Auftraggeber untersuchte den Interessenkonflikt nicht und erteilte dem Auftragnehmer des Vorgängerprojekts den Zuschlag.
Fehlende Untersuchung verletzt Grundsatz der Gleichbehandlung
Damit verstieß der Auftraggeber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Er hätte untersuchen müssen, ob ein Interessenkonflikt vorliegt und der frühere Auftragnehmer auszuschließen gewesen wäre. Prüft er dies nicht, benachteiligt er damit die anderen Bieter.