Vergabe 924
EuG: Beihilfen an Kernkraftwerkbetreiber zulässig
Zuwendungen für Kernkraftwerke verstoßen nicht gegen das Beihilferecht, da die Energieversorgungskapazitäten im Interesse des Mitgliedstaates liegen (EuG, 12.07.2018, T 356/15).
Preisstabilität, Ausgleichszahlung und Kreditgarantie
Die britische Regierung gewährte einem nationalen Energieversorger Beihilfen für den Bau und Betrieb eines Kernkraftwerkes in Form von stabilen Strompreisen sowie Ausgleichszahlungen, falls das Kernkraftwerk vorzeitig stillgelegt werden sollte. Zudem gab die Regierung eine Kreditgarantie für Anleihen des Energieversorgers ab.
Beihilfe zulässig
Die EU-Kommission genehmigte die Behilfemaßnahmen (Beschluss vom 08.10.2014 (2015/658/EU)) auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 c) AEUV. Danach können Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse der Mitgliedstaaten zuwiderlaufe. Gegen den Beschluss der EU-Kommission wandten sich mehrere Mitgliedsstaaten.
Energieversorgung dient dem Gemeinschaftsinteresse
Das EuG gab der EU-Kommission Recht. Fördern einzelne Mitgliedsstaaten die Kernenergie und schaffen neue Energieversorgungskapazitäten, liege dies im Interesse des handeln-den Mitgliedstaates.