Vergabe 805 und ÖPNV 074
EuG – Kein Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre
Bei der Vergabe öffentlicher Verkehrsdienstleistungen nach der Verordnung (EG) 1370/07 dürfen öffentliche Auftraggeber wirtschaftlich starke Linien mit schwachen kombinieren (EuG, 18.01.2017, T-92/11).
Kein Marktversagen erforderlich
Öffentlichen Aufgabenträgern steht bei dem Zuschnitt der Netze, welche in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben werden sollen, ein weiter Beurteilungsspielraum zu.
VO 1370/07
Der EuG entschied, dass ein Marktversagen für die Vergabe von öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen keine Voraussetzung sei. Die Verordnung (EG) 1370/07 sehe keinen allgemeinen Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre vor. Die Aufgabenträger dürfen bei der Vergabe von Personenverkehrsdienstleistungen auch wirtschaftlich starke Linien mit schwachen kombinieren.
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