Vergabe 1252
EuG: Umfang der Preisprüfung auf Antrag zu begründen
Auf Antrag des unterliegenden Bieters hat der Auftraggeber zu begründen, weshalb er nicht von einem ungewöhnlich niedrigen Preis ausgegangen ist (EuG, 01.12.2021, T-546/20).
Verdacht auf einen ungewöhnlich niedrigen Preis
Die Entscheidung betraf die Beschaffung von IT-Dienstleistungen durch die EU-Kommission. Der obsiegende Bieter bot einen wesentlich geringeren Preis an. Der unterliegende Bieter behauptete, dieser Preis könne nur mit „Sozialdumping“ rentabel sein. Die EU-Kommission entgegnete, der Preis entspreche den Marktbedigungen. Dem EuG genügte diese Begründung nicht.
Auf Antrag weitergehende Begründung der Ablehnungsentscheidung erforderlich
Der Auftraggeber müsse einem abgelehnten Bieter, der ausdrücklich darum ersuche, die Gründe mitteilen, die den Auftraggeber zur Annahme veranlasst hätten, das ausgewählte Angebot erscheine nicht ungewöhnlich niedrig. Nur so komme der Auftraggeber seiner Pflicht nach, den abgelehnten Bieter auf Antrag über wichtige Aspekte der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots zu unterrichten. Der Umfang der Begründungspflicht hänge vom Einzelfall ab.
Entscheidung mit Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage
Die Entscheidung betraf zwar unmittelbar die Begründungspflicht des Art. 170 der EU-Haushaltsordnung. Die Erwägungen lassen sich aber auf die vergleichbare Regelung des § 62 VgV übertragen.