04.09.2023Fachbeitrag

Vergabe 1404

EuG zu Losvergabe und Zuschlag für alle Lose an einen Bieter

Eine Vergabeentscheidung ist auf Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs  zu treffen. Dies schließt aber nicht aus, alle Lose an denselben Bieter zu vergeben (EuG, 14.06.2023, T-376/21).

Kein Verbot sämtliche Lose an denselben Bieter zu vergeben

Gibt derselbe Bieter Angebote für verschiedene Lose ab und sind seine Angebote im Vergleich zu den übrigen Bietern die wirtschaftlichsten, ist ein öffentlicher Auftraggeber nicht gehindert, alle Lose an denselben Bieter zu vergeben.

Gleichbehandlung Los für Los

Eine solche Vergabeentscheidung entspricht vielmehr dem Grundsatz der  Gleichbehandlung und stellt einen gesunden und wirksamen Wettbewerb zwischen den Bietern sicher.

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