Vergabe 1404
EuG zu Losvergabe und Zuschlag für alle Lose an einen Bieter
Eine Vergabeentscheidung ist auf Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs zu treffen. Dies schließt aber nicht aus, alle Lose an denselben Bieter zu vergeben (EuG, 14.06.2023, T-376/21).
Kein Verbot sämtliche Lose an denselben Bieter zu vergeben
Gibt derselbe Bieter Angebote für verschiedene Lose ab und sind seine Angebote im Vergleich zu den übrigen Bietern die wirtschaftlichsten, ist ein öffentlicher Auftraggeber nicht gehindert, alle Lose an denselben Bieter zu vergeben.
Gleichbehandlung Los für Los
Eine solche Vergabeentscheidung entspricht vielmehr dem Grundsatz der Gleichbehandlung und stellt einen gesunden und wirksamen Wettbewerb zwischen den Bietern sicher.