Beihilfe Fördermittel 043
EuG zum Zeitpunkt der Beihilfeprüfung
Die Zulässigkeit einer Beihilfe ist regelmäßig nach dem Rechtsregime zu prüfen, das zu dem Zeitpunkt in Kraft ist, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. (EuG, 17.03.2015, T-89/09).
Durchführung bereits genehmigter Beihilfe
Handelt es sich bei einer Maßnahme nur um die individuelle Durchführung einer bereits genehmigten Beihilfe, hängt die Zulässigkeit der Durchführungsmaßnahme von der Zulässigkeit der allgemeinen Beihilfemaßnahme ab.
Vertrauensschutz und Rechtssicherheit
War diese nicht anmeldepflichtig, muss die Kommission auch die Durchführungsmaßnahme nicht nach – ggf. neuem – Recht beurteilen. Ein solches Vorgehen verstieße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Andernfalls könnte eine einmal genehmigte Beihilfe jederzeit von der Kommission neu in Frage gestellt werden.
Zeitpunkt der Anmeldung nicht Maßgeblich
Für die Frage, welches Recht zur Prüfung einer Beihilfe anwendbar ist, kommt es ebenso wenig auf den Zeitpunkt an, zu dem ein Mitgliedstaat eine Beihilfe anmeldet. Denn in diesem Fall könnte der Mitgliedstaat darüber entscheiden, nach welchem Rechtsregime die EU-Kommission die Beihilfe zu prüfen habe.
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