Beihilfe Fördermittel 058
EuGH – Abgabe zur Finanzierung einer Beihilfe zulässig
Eine Abgabe zur Finanzierung einer Beihilfe ist mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn die Beihilfe nicht unmittelbar von der Abgabe abhängt sodass kein Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe besteht (EuGH, 10.11.2016, C-449/14).
Zulässig wenn kein Verwendungszusammenhang
Nach einer Gesetzesänderung soll sich der öffentlichrechtliche Rundfunk in Spanien durch eine Abgabe auf Einnahmen von Betreibern von Bezahlfernsehangeboten finanzieren. Ein verbleibendes Defizit sollte durch den Staat gedeckt werden.
Kein Wettbewerbsnachteil
Der EuGH stellte fest, dass die Finanzierungsregelung mit dem Beihilferecht vereinbar sei. Die Abgabe sei auch deshalb kein Bestandteil der Behilfe, weil sie zur Finanzierung einer Behilfemaßnahme diene, die einem Wettbewerber zukomme. Die Frage, ob eine Abgabe Bestandteil einer durch eine Abgabe finanzierte Beihilfe sei, hänge nicht davon ab, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Schuldner der Abgabe und dem Empfänger der Beihilfe bestehe. Entscheidend ist allein dass zwischen der Abgabe und der betreffenden Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang bestehe.